Emblem der Hafnergesellen-Krankenkasse, Heimberg, Schweiz, Kanton Bern, um 1880-1890 (SST-02531)
Andreas Heege, Andreas Kistler, 2026
Da die Gesellen bei Krankheit nicht abgesichert waren, gründeten am 23.1.1808 19 Hafnergesellen die „Hafnergesellen-Krankenkasse“, eine Einrichtung in der alle in der Region Heimberg-Steffisburg arbeitenden Gesellen zwangsversichert waren.

Liste der Gründungsmitglieder 1808 und ihrer Herkunft, Abschrift im Protokollbuch 1864-1869.
Sie bestand als «Allgemeine Kranken- und Hilfskasse Heimberg» bis Ende 1961 (Geschäftsblatt für den obern Teil des Kantons Bern, Band 105, Nummer 8, 20. Januar 1958 und Thuner Tagblatt, Band 86, Nummer 19, 24. Januar 1962). Die Mitgliederlisten der Krankenkasse, die Fernand Schwab 1921 für seine historischen Recherchen zur Verfügung standen, befinden sich heute im Gemeindearchiv Heimberg. Leider fehlt der Band I der Protokolle und Abrechnungen (1808-1863). Dagegen sind die Protokolle von 1864-1948, die Mitgliederlisten 1870-1946, die Kassenabrechnungen von 1872-1953 und die Krankengeld-Ausgaben 1911-1953 vorhanden. Aus diesen liessen sich folgende Informationen zusammenstellen:
Hafner-Gesellen-Krankenkasse_Vorstand 1864-1892
Hafner-Gesellen-Krankenkasse_Vorstand 1893-1948
Hafner-Gesellen-Krankenkasse-Mitglieder
Die ältesten Statuten von 1808 fehlen. Dagegen sind die erneuerten und revidierten Statuten von 1856, 1860, 1869, 1911, 1932 und 1950 vorhanden.
1856 bestand die Kasse laut Statuten für: „Alle im Kreise des Hafnervereins Heimberg arbeitenden Hafnergesellen ledigen Standes, Kantonsbürger, Schweizerbürger und Ausländer ohne Ausnahme, sind verpflichtet, dieser Krankenkasse beizutreten, insofern sie ehrenfähig und eigenen Rechtens sind und einen guten Leumund besitzen.“ Kommentar: Zum Hafnerverein Heimberg, seiner Organisationsstruktur und seiner Mitglieder besitzen wir keine weiteren Informationen.
Laut den Statuten von 1860 war auch ledigen Meistern der Zutritt zur Kasse gestattet.
Mit den Statuten vom 2. Oktober 1869 wurde die „Hafner-Gesellen-Krankenkasse“ in eine „Allgemeine Kranken-Hülfskasse“ umgewandelt, in die die Hafnergesellen ein Startkapital von 400 Fr. einbrachten. Aufgenommen wurden. „Alle in der Gemeinde Heimberg oder im Kirchbezirk Steffisburg wohnenden, in Arbeit stehenden, verheiratheten oder ledigen Männer von jeder Berufsart, Schweizerbürger oder Ausländer können dieser Krankenkasse beitreten, sofern sie das 18te Altersjahr zurückgelegt, das 45. nicht überschritten haben u. Tauf- und Heimatschein vorweisen oder vorweisen lassen. Ein von einem hierzu eigens bestimmten patentirten Arzt ausgestelltes Zeugnis hat die Gesundheit des Gesuchstellers zu constatieren. Peinlich Bestrafte werden nicht aufgenommen. Den Hafnergesellen im Amt Konolfingen ist der Eintritt in diese Krankenkasse auch gestattet.“ Die Genehmigung der neuen Statuten erfolgte durch den Kanton Bern unter dem 11.12.1869.
Mit der Statutenänderung von 1911 konnten Witwen in die Rechte und Pflichten ihrer Ehemänner eintreten.
Statuten 1856
des Unterstützungsvereins für die kranken Hafnergesellen in den Ämtern Thun und Konolfingen, oder soweit der Hafnerverein Heimberg reicht.
1.
Dieser Verein hat zum Zweck, kranken Hafnergesellen zu unterstützen.
2.
Alle im Kreise des Hafnervereins Heimberg arbeitenden Hafnergesellen ledigen Standes, Kantonsbürger, Schweizerbürger und Ausländer ohne Ausnahme, sind verpflichtet, dieser Krankenkasse beizutreten, insofern sie ehrenfähig und eigenen Rechtens sind und einen guten Leumund besitzen.
3.
Da diese Kasse für unverheiratete Arbeiter gegründet ist, so haben die Mitglieder, die sich verheiraten, sofort aus derselben auszutreten, und zwar ohne Anspruch auf geleistete Beiträge.
4.
Wer in das Verein tritt, zahlt ein Eintrittsgeld von Cent 70, nebst der ersten monatlichen Auflage von Cent 50, die dann sofort alle Monate mit Cent 50 erlegt werden soll, dagegen erhällt er ein Exemplar dieser Statuten. Neu Anmeldende haben sich zum Behufe der Untersuchung über ihren Gesundheitszustand bei dem von der Gesellschaft zu bestimmenden Sachverständigen Herr Arzt zu melden.
5.
Die Leitung des Vereins, die Sorge für die Kranken, die Ausführung seiner Gesetze, überhaupt jede mögliche Förderung zur Erreichung seiner Zwecke, übernimmt ein durch geheimnis Stimmenmehr aus der Mitte des Vereins, und den Hafnermeistern im Heimberg, gewählter Vorstand von fünf und nötigen falls noch mehr Mitgliedern, der sein Amt als Ehrensache ansieht.
6.
Der Vorstand besteht aus einem Obmann, einem Beisitzmeister, welche als Hafnermeister im Heimberg angesessen sind, ferner dann aus zwei Präsidenten, einem Junggesellen und einem Sekretär, diese Letzteren sind aus der Gesellschaft zu wählen und alle auf die Dauer von 6 Monaten; nach ihren austritt sind sie sogleich wieder wählbar aber nicht verbindlich. Jeder der Präsidenten führt 3 Monate lang den Vorsitz.
7.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes infolge Abreise oder aus andern Gründen aus, so soll dessen Stellebei der nächsten Versammlung wieder ergänzt werden.
8.
Die Kasse soll blos von Mitgliedern des Vereins und zwar vom jeweiligen Vorstand verwaltet werden in folgender Weise: Nur der Präsident hat einen Schlüssel und der Beisitzmeister auch einen zum Schlosse, dieses muss aber so beschaffen sein, dass beide Schlüssel zur Eröffnung desselben erforderlich sind. Eine Eröffnung der Kasse muss immer 1/3 der Gesellschaftsmitglieder anwesend sein, welche jeweilen an ein von der Gesellschaft zu bestimmenden Ort hingelegt werden soll.
9.
Jeder Versammlung soll nebst dem funktionierenden Präsidenten ein Beisitzmeister beiwohnen; bei allfälligen Abwesenheiten desselben übernimmt der zweite Präsident die Leitung der Sitzung. Der Präsident kann in dringenden Fällen den Verein ausserordentlich zusammenberufen, jedoch wo möglich in einer solchen Zeit, wo an dem Arbeiten am wenigsten versäumt wird.
10.
Der Präsident und Obmann sollen über gehörige Handhabung der Statuten wachen, sie sollen dafür sorgen, dass in den Versammlungen nichts Unanständiges geschehe, sie sollen in denselben gute Ordnung handhaben und die Eintracht fördern helfen. Der Präsident hat in der Versammlung keine Stimme, dagegen entscheidet er bei Stimmgleichheit.
11.
Die Präsidenten haben die Beiträge einzuziehen, das Cassebuch zu führen, und jeden Monat über Einnahmen und Ausgaben, so wie über den Bestand der Casse spezielle Rechnung zu legen.
12.
Der Sekretär besorgt das Sitzungsprotokoll so wie das Namensverzeichnis der ein- und austretenden Mitglieder des Vereins.
13.
Der Verein hält alle Vierteljahre eine Hauptversammlung zur Passation der Rechnung; überdies versammelt er sich ordentlicherweise jeden ersten Sonntag jeden Monats von 1 bis 2 Uhr in dem dazu bestimmten Lokal. Da findet alsdann die Erhebung der monatlichen Auflagen und die Aufnahme neuer Mitglieder statt; ist die Auflage am Schlusse der Versammlung nicht bezahlt, so verfällt das säumende Mitglied in eine Busse von Cent 30, das zweite mal desgleichen und das dritte mal soll es mit einer Busse von Fr. 1.50 belegt werden. Ebenso verfallen die Mitglieder, welche bei gebotenem oder sonst bekannt gemachten ordentliche und ausserordentlichen Versammlungen fehlen in eine Strafe von Cent 50. Dabei werden aber Krankheiten als Entschuldigung angenommen.
14.
Sollte sich ein Mitglied schlecht, liederlich und unanständig betragen, so hat die Gesellschaft das Recht, dasselbe mit 2/3 Stimmen aus dem Verein auszuschliessen, und wenn ein aus diesem Grunde oder andern Ursache ausgeschlossenes Mitglied wieder in die Gesellschaft eintreten will, so hat es die Auflage während drei Monaten samt Busse nachzubezahlen und das Eintrittsgeld zu entrichte, muss aber auf ein Zeugnis besserer Aufführung vorweisen bevor ihm in seinem Begehren entsprochen werden kann.
15.
Streitigkeiten unter den Gesellschaftsmitgliedern sollen von dem Vorstande zu todter Hand beigelegt werden, und wenn unter dem Vorstande selbst Streitigkeiten entstehen, so wird ihre Beilegung dem jeweiligen Herr Gerichtspräsidenten in Thun zu todter Hand überlassen.
Zweiter Theil
1.
Wenn ein Mitglied infolge Krankheit auf Unterstützung Anspruch machen will, so ist dasselbe verpflichtet einem der Präsidenten sofort Anzeige zu machen. Der Präsident hat sofort den Kranken zu besuchen und die nötige Notiz zu machen.
2.
Ein Mitglied kann nicht eher Anspruch auf die Kasse machen, bis es die ersten auflagen in gesundem Zustande errichtet hat.
3.
Hat ein Mitglied seine Busse nicht erlegt oder die Auflage zweimal nicht bezahlt und wird krank, so hat es keine Ansprüche auf Unterstützung.
4.
Will ein Arbeiter in die Gesellschaft aufgenommen werden und es werden wegen seinem Gesundheitszustande Reklamationen gemacht, so kann der Vorstand von demselben einen Gesundheitsschein verlangen.
5.
Es kann kein Mitglied auf Unterstützung Anspruch machen, wenn seine Krankheit von ausschweifendem Lebenswandel; ? oder Schläge, ?, bei denen es der Urheberschaft überwiesen ist, herrührt, ebenso wegen der Kräze nicht.
6.
Sollte eine Krankheit über 4 Wochen dauern, so kann wegen Unvermögen der Kasse dem betroffen Mitglied nach Verfluss dieser Frist keine Unterstützung mehrverabreicht werden, es sei denn, dass die Gesellschaft eine längere Zeitfrist bestimme, und die Kasse solch es erlaube.
7. Der Vorstand wird dafür sorgen, dass der Kranke entweder im Wirtshause oder ine einem Privathause untergebracht werde, und daselbst die nötigen ärztliche Hilfe und gehörige ? und Pflege erhalte.
8.
Bei schweren und längeren Krankheiten sucht der Vorstand dem Kranken in der Insel in Bern unter zu bringen und zwar womöglich unentgeltlich oder so wohlfeil als es sich tun lässt.
9.
Jeder Vorsteher ist verpflichtet, die Kranken einmal wöchentlich zu besuchen. Sollte ein Vorsteher durch Nachlässigkeit gegen einen Kranken seine Pflicht nicht erfüllen, oder sonst die Bestimmungen dieser Statuten verletzen, so soll er zur Verantwortung gezogen werden und nach Gutachten der Gesellschaft abgesetzt werden.
10.
Es darf kein Geld aus der Kasse erhoben werden, als allein zur Unterstützung der Kranken, zu notwendig werdenden Begräbniskosten, zu Anschaffung von Schreibmaterialien, so wie von der Mehrheit der Versammlung notwendig gefundenen auslagen im Interesse der Krankenkasse, die zu deren Hebung und Verordnung beitragen können. Die Gesellschaft kann auch nach ihrem Gutfinden bei günstigem Bestand einen Theil ihres Geldes durch günstige Anleihe fruchtbar machen.
11.
Je nach Verhältnis des Kassenbestandes kann zum Zwecke der Unterstützung der Kranken für fernere Zeit die Auflage durch Stimmenmehr der Gesellschaft erhöht oder erniedrigt werden.
12.
Nie und zu keinen Zeiten kann sich die Gesellschaft auflösen aus Absicht das Vermögen zum Teil oder ganz unter sich zu verteilen, da dieses einzig und allein nur zu dem in Nr. 10 angegebenen Zwecken verwendet werden soll.
13.
Sollte sich hingegen der Fall ereignen, dass sich die Gesellschaft wegen Mangel an Mitgliedern auflösen würde, so soll das vorhandene Vermögen dem Armengut Heimberg zufallen.
14.
Gültige Beschlüsse sollen mit Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, hingegen Abänderungen der Statuten mit zwei Drittel der Stimmenden der Gesellschaft gefasst werden.

Geben und zu Ende beraten in unserer Versammlung im Schulhause Heimberg, den 25. Merz 1856
Namens des Vereins
Der Präsident
Kappeler
Der Sekretär
Joh. Hablützel
Sanktion
Die Direktion des Inneren, Abteilung Armenwesen erteilt den vorenthaltenen Statuten der Hafnergesellen-Krankenkasse im Heimberg die verlangte Sanktion unvorgriflich der nach Par. 102 Ziffer 4 des Gesetzes über das Gewerbwesen vom 7. November 1849 durch den Regierungsrat über die Krankenkasse der Gesellen aufzustellenden Verordnung.
Gezeichnet Bern den 23. April 1856
Der Direktor der Inneren, Abteilung Armenwesen, Scheutt
Statuten 1869

